Nationalratswahlen vom 19.10.2003
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Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen Schwyz

Vorzeitige Stimmabgabe
WAG 27 I und II :
Die Gemeinden sind verpflichtet, die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen.
Sie stellen zu diesem Zweck in mindestens einem Stimmlokal während wenigstens einer halben Stunde eine Urne zur Benützung durch die Stimmberechtigten auf.

WAG 21 II :
Die Gemeinderäte können namentlich für Krankenhäuser sowie Alters- und Pflegeheime Wanderurnen einsetzen.

WAG 27 III :
Der Regierungsrat kann Gemeinden mit weniger als 200 Stimmberechtigten gestatten, von der Urnenöffnung an den Vortagen abzusehen und stattdessen dem Stimmberechtigten Gelegenheit zu bieten, das Stimmrecht in Form der brieflichen Stimmabgabe auf der Gemeindekanzlei auszuüben.


Briefliche Stimmabgabe
VbSA 2 II :
Die Stimmberechtigten können mit schriftlicher Eingabe vom Stimmregisterführer verlangen, dass ihnen das Material für alle Wahlen und Abstimmungen zugestellt wird.

VbSA 8 I c :
Bei brieflicher Stimmabgabe sind Rücksendekuverts und ihr Inhalt ungültig:
  1. (...)
  2. (...)
  3. die erst am Abstimmungssonntag eintreffen;
  4. (...)


Stellvertretung
Nicht vorgesehen.